Suizidhilfe
Zürich weitet Zugang zur Suizidhilfe auf private Pflegeheime und Spitäler aus
Die Zürcher Stimmberechtigten haben Regeln gutgeheissen, die private Pflegeheime, Spitäler und Rehabilitationskliniken verpflichten, Sterbehilfeorganisationen Zugang zu Patientinnen, Patienten und Heimbewohnenden zu gewähren.

68,11 % der Zürcher Stimmberechtigten sprachen sich am 27. September 2026 für eine deutliche Ausweitung des Zugangs zur Suizidhilfe aus. Die angenommene Gesetzesänderung verpflichtet private Pflegeheime, Spitäler und Rehabilitationskliniken, Sterbehilfeorganisationen Zugang zu Patientinnen, Patienten und Heimbewohnenden in ihren Räumlichkeiten zu gewähren.
Mit dem Abstimmungsergebnis erhält Zürich einen der umfassendsten kantonalen Regelungsrahmen für die Sterbehilfe in der Schweiz. Seit 2023 gilt eine solche Pflicht nur für Pflegeheime mit einem kommunalen Leistungsauftrag. Die neuen Regeln weiten diese Pflicht auf den privaten Sektor sowie auf Spitäler und Rehabilitationseinrichtungen aus.
Die Vorlage ging auf eine Volksinitiative zurück, die einen allgemeinen Zugang verlangte. Die Zürcher Regierung lehnte den Vorschlag ab. Der von den Stimmberechtigten angenommene Gegenvorschlag übernahm jedoch dessen zentrales Anliegen und legte den Geltungsbereich fest. Psychiatrische Kliniken und Gefängnisse bleiben vom Gesetz ausgenommen.
Das Ergebnis ist bedeutsam, weil der Zugang davon abhängen kann, in welcher Institution eine Person betreut wird. Heimbewohnende in einem privaten Pflegeheim und Patientinnen und Patienten in der Rehabilitation können nun rechtmässig den Kontakt zu einer Sterbehilfeorganisation verlangen, ohne zuvor in eine andere Einrichtung wechseln zu müssen. Die Abstimmung rückt auch die institutionelle Politik, die medizinische Praxis und die persönliche Entscheidung stärker ins Blickfeld.
Religiöse Institutionen erhalten neue Pflichten
Die Abstimmung stellt die individuelle Selbstbestimmung den Grundsätzen religiöser Institutionen gegenüber. Einige religiöse Pflegeheime und Spitäler betrachten Suizidhilfe als unvereinbar mit ihren ethischen Überzeugungen. Die Zürcher Regeln schränken ihre Möglichkeit ein, einer Sterbehilfeorganisation den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu verwehren, wenn eine berechtigte Bewohnerin oder ein berechtigter Bewohner beziehungsweise eine Patientin oder ein Patient diese Möglichkeit wünscht.
Das Gesetz macht nicht jede Ärztin, jeden Arzt und jede Pflegefachperson zur Mitwirkenden. Sterbehilfeorganisationen müssen den Prozess weiterhin organisieren, und medizinische Fachpersonen behalten ihre eigenen ethischen und beruflichen Pflichten. Das Ausgangsmaterial enthält keine Einzelheiten zu Abklärungen, Verschreibungen oder zur Beteiligung des Personals. Diese Fragen werden wichtig, wenn die Institutionen die Abstimmung in die Alltagspraxis umsetzen.
Für religiöse Anbieter geht es in der Praxis darum, die Kontrolle über das Umfeld zu behalten, in dem Pflege geleistet wird. Sie können weiterhin ihre Haltung erläutern und palliative oder seelsorgerische Unterstützung anbieten, müssen aber den Zugang für Heimbewohnende oder Patientinnen und Patienten ermöglichen, die einen anderen Weg wählen. Für Patientinnen und Patienten wird der Betreuungsort weniger stark darüber entscheiden, ob eine Organisation sie treffen kann.
Der Entscheid in Zürich geht deshalb über einen Streit um Räumlichkeiten hinaus. Er stellt auf die Probe, wie das Schweizer Recht die Entscheidung eines Menschen am Lebensende mit der institutionellen Identität des betreuenden Anbieters in Einklang bringt.
Private Anbieter müssen funktionierende Abläufe schaffen
Private Anbieter müssen sich nun auf Anfragen einstellen, mit denen öffentliche Pflegeheime seit 2023 umgehen. Die Änderung gilt für private Pflegeheime, Spitäler und Rehabilitationskliniken, unabhängig davon, ob sie einen kommunalen Leistungsauftrag haben. Zudem ist Zürich der erste in der Quelle genannte deutschsprachige Schweizer Kanton, der den Zugang auf alle Pflegeheime ausweitet.
Die Änderung wirkt sich auf die Richtlinien der Institutionen, die Kommunikation mit Angehörigen und die Koordination mit externen Organisationen aus. Die Anbieter benötigen klare Abläufe, um eine Anfrage entgegenzunehmen, die massgeblichen Voraussetzungen zu überprüfen und den Zugang zu organisieren, ohne andere Bewohnende oder Patientinnen und Patienten zu beeinträchtigen. Zudem müssen sie festlegen, wie Mitarbeitende informiert und Gewissenskonflikte im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten behandelt werden.
Spitäler und Rehabilitationskliniken unterscheiden sich von Langzeitpflegeheimen. Patientinnen und Patienten erholen sich möglicherweise von einer akuten Krankheit oder Verletzung, während Heimbewohnende häufig länger mit der Institution verbunden sind. Das Gesetz gilt für beide Bereiche, doch bei der Umsetzung müssen Unterschiede in Kapazität, Prognose und Pflegeplanung berücksichtigt werden.
Die Quelle nennt weder einen Zeitplan noch einen Durchsetzungsmechanismus. Diese Einzelheiten werden darüber entscheiden, wie rasch die Abstimmung zu einer einheitlichen Praxis im vielfältigen Netz öffentlicher, privater und religiöser Anbieter in Zürich führt.
Ärztinnen und Ärzte müssen Zugang und Gewissensfreiheit abwägen
Ärztinnen und Ärzte bleiben zentral, auch wenn die neue Regel den Zugang zu Institutionen betrifft. Die Abstimmung legt nicht fest, wie Ärztinnen und Ärzte eine Anfrage beurteilen sollen oder ob eine einzelne Ärztin beziehungsweise ein einzelner Arzt mitwirken muss. Sie verpflichtet Institutionen, Sterbehilfeorganisationen Zugang zu gewähren. Klinische Beurteilungen und berufliche Pflichten sind weiterhin im bestehenden Schweizer Rahmen zu handhaben.
Diese Unterscheidung ist in der Praxis wichtig. Eine Ärztin oder ein Arzt könnte gebeten werden, den Gesundheitszustand, die Urteilsfähigkeit und die Behandlungsmöglichkeiten einer Patientin oder eines Patienten zu besprechen, während eine andere Fachperson Suizidhilfe aus ethischen Gründen ablehnt. Auch Pflegefachpersonen, Sozialarbeitende und Angehörige könnten in Gespräche einbezogen werden, die Privatsphäre und sorgfältige Dokumentation erfordern.
Die Änderung könnte Institutionen dazu veranlassen, zwei Entscheidungen voneinander zu trennen: ob eine Patientin oder ein Patient eine Organisation in den Räumlichkeiten treffen kann und ob die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen für Suizidhilfe erfüllt sind. Klare Zuständigkeiten können Verwirrung bei Mitarbeitenden und Angehörigen verringern. Die Quelle enthält jedoch keine detaillierten Angaben zu den Abläufen, die Zürich einführen wird.
Palliative Pflege wird weiterhin Teil der Diskussion sein. Patientinnen, Patienten und Heimbewohnende sollten vor einem unumkehrbaren Entscheid über verfügbare Pflege, Symptomlinderung und Unterstützung informiert werden. Die Umsetzung in Zürich wird zeigen, ob Institutionen die berufliche Unabhängigkeit wahren und zugleich einen wirksamen Zugang für jene gewährleisten können, die ihn verlangen.
Zürich sendet ein Signal an andere Kantone
Zürich reiht sich bei Spitälern neben Waadt, Neuenburg, Genf und Wallis ein und weitet den Grundsatz zugleich auf private Pflegeheime aus. Dieser Vergleich verleiht dem Entscheid nationale Bedeutung. In der Schweiz gilt nicht für alle Institutionen ein einheitlicher Ansatz. Kantonale Regeln prägen weiterhin die Zusammenarbeit von Sterbehilfeorganisationen und Gesundheitsdienstleistern.
Mit der Einbeziehung privater Pflegeheime geht Zürich über den engeren, in der Quelle beschriebenen Rahmen hinaus. Andere Kantone werden beobachten, ob die Regelung den Zugang klarer gestaltet, neue administrative Belastungen schafft oder Streitigkeiten über die institutionelle Autonomie auslöst. Das Ergebnis könnte künftige parlamentarische Debatten und kantonale Kampagnen beeinflussen, besonders dort, wo Heimbewohnende auf privat geführte Einrichtungen angewiesen sind.
Auch mit dem Ausschluss psychiatrischer Kliniken und Gefängnisse bleiben wichtige Grenzen bestehen. In diesen Einrichtungen stellen sich besondere Fragen zur Urteilsfähigkeit, zu Zwang, Freiheitsentzug und Schutzbedürftigkeit. Die Zürcher Stimmberechtigten haben eine deutliche Ausweitung beschlossen, aber keine allgemeine Regel für sämtliche Institutionen im Versorgungssystem.
Die Umsetzung wird nun ebenso wichtig sein wie die Abstimmung. Anbieter, Ärztinnen und Ärzte, Sterbehilfeorganisationen und kantonale Behörden müssen festlegen, wie Anfragen bearbeitet und Meinungsverschiedenheiten behandelt werden. Für Heimbewohnende und Patientinnen und Patienten ist die unmittelbare Änderung klar: In einem breiteren Spektrum von Zürcher Einrichtungen können Eigentümerschaft oder religiöse Ausrichtung der Institution allein den Zugang zu einer Sterbehilfeorganisation nicht mehr verhindern.