Zürich
Zürich spricht sich in knapper Abstimmung für Kopftuchverbot an Schulen aus
Das Zürcher Parlament hat sich für ein Verbot religiöser Kopfbedeckungen für Schülerinnen und Lehrerinnen an staatlichen Schulen und in staatlichen Kindertagesstätten ausgesprochen.

Mit 87 zu 82 Stimmen hat Zürich Kurs auf einen neuen Streit über die Religionsfreiheit im öffentlichen Bildungswesen genommen. Das Kantonsparlament unterstützte am 31. August einen Vorstoss der Schweizerischen Volkspartei, sechs Ratsmitglieder enthielten sich. Der Vorstoss verlangt eine Gesetzgebung, die religiöse Kopfbedeckungen für Schülerinnen und Lehrerinnen an staatlichen Schulen und in staatlichen Kindertagesstätten verbieten würde.
Der knappe Unterschied von fünf Stimmen verleiht dem Entscheid unmittelbares politisches Gewicht und macht zugleich die dahinterstehende Spaltung sichtbar. Befürworter sagen, das muslimische Kopftuch stehe im Widerspruch zu den demokratischen Werten, die staatliche Primarschulen vermitteln sollten. Sie argumentieren zudem, religiöse Kleidung könne die gleichen Rechte und Chancen von Mädchen einschränken. Diese Position wird mit Schutz und Integration begründet, nicht mit Rücksichtnahme.
Die Abstimmung ändert nicht unmittelbar, was Schülerinnen oder Lehrerinnen tragen dürfen. Sie setzt im Kanton einen Gesetzgebungsprozess in Gang. Die Zürcher Regierung müsste den Vorstoss in einen Gesetzesentwurf überführen, dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht prüfen und die Vorlage durch das kantonale parlamentarische Verfahren bringen. Das Ergebnis würde Klassenzimmer, Kindertagesstätten und öffentliche Angestellte im bevölkerungsreichsten Kanton der Schweiz betreffen. Damit wird Zürich zu einem wichtigen Testfall für andere Kantone, die die Debatte verfolgen.
Den Vorstoss in ein Gesetz überführen
Der Vorstoss setzt eine Gesetzgebung in Gang, nicht die Durchsetzung eines Verbots. Bei den voraussichtlichen nächsten Schritten würden die Zürcher Exekutivbehörden einen Gesetzesentwurf ausarbeiten, der Wortlaut, Geltungsbereich und Umsetzung des Verbots festlegt. Der Entwurf müsste klären, ob er alle religiösen Kopfbedeckungen umfasst, wie er für Kinder in Kindertagesstätten gilt und welche Regeln für Lehrerinnen und weiteres Schulpersonal gelten.
Anschliessend würde das Kantonsparlament die Vorlage prüfen. Je nach endgültiger Rechtsform und den geltenden Zürcher Referendumsregeln könnte die Massnahme auch einer Volksabstimmung unterliegen. Damit würde aus einem parlamentarischen Streit ein kantonsweiter Abstimmungskampf, an dem Schulen, Eltern, Religionsgemeinschaften und Organisationen für bürgerliche Freiheiten beteiligt wären.
Der Entscheid des Bundesrats vom Oktober 2025 ist ein wichtiger nationaler Kontext. Die Landesregierung lehnte ein landesweites Kopftuchverbot für Schulkinder ab und liess den Kantonen damit innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen Raum für eigene Ansätze. Die Zürcher Behörden können sich deshalb nicht allein auf die parlamentarische Abstimmung stützen. Sie müssen nachweisen, dass die Einschränkung einem legitimen öffentlichen Zweck dient, geeignet und notwendig ist und die Betroffenen nicht unverhältnismässig belastet.
Der endgültige Wortlaut wird ebenso wichtig sein wie das politische Schlagwort. Ein Verbot, das nur bestimmte Kleidungsstücke, Altersgruppen oder Funktionen an Schulen betrifft, könnte andere rechtliche Folgen haben als ein umfassendes Verbot.
Befürworter begründen das Verbot mit Gleichstellung
Befürworter sagen, das Verbot würde die Chancengleichheit im Klassenzimmer verteidigen. Ihre Argumentation beruht auf der Behauptung, das Kopftuch könne Ausdruck von Druck auf Mädchen sein und religiöse Erwartungen über die gemeinsamen staatsbürgerlichen Grundsätze der staatlichen Bildung stellen. Die Unterstützer des Vorstosses argumentieren zudem, Schulen sollten Schülerinnen und Schülern gleichberechtigten Zugang zur Bildung ermöglichen, ohne sichtbare Zeichen, die ihrer Ansicht nach Mädchen von Jungen oder Religionsgruppen voneinander trennen.
Dieses Argument knüpft an eine wiederkehrende politische Debatte in der Schweiz über die Rolle der Religion in öffentlichen Institutionen an. Staatliche Schulen sind Teil eines Systems, das die Religionsfreiheit schützt und zugleich von Behörden verlangt, Schülerinnen und Schüler ohne Diskriminierung zu behandeln. Die Befürworter sind der Ansicht, eine Einschränkung könne Schulen dabei helfen, Selbstbestimmung und demokratische Teilhabe zu fördern, insbesondere bei jüngeren Kindern, die sich möglicherweise nicht eigenständig für religiöse Kleidung entschieden haben.
Die politische Schwierigkeit besteht darin, nachzuweisen, dass ein allgemeines Verbot ein konkretes Bildungsproblem angeht. In den berichteten parlamentarischen Argumenten wird das Kopftuch als diskriminierend und mit demokratischen Werten unvereinbar bezeichnet. Die Quelle nennt jedoch keine konkreten Fälle, Untersuchungen oder Vorfälle an Schulen, die diese Einschätzung stützen. Ein allfälliger Gesetzesentwurf müsste mit Belegen untermauert werden, die sowohl Gesetzgeber als auch Gerichte überzeugen. Die Behörden müssten auch erklären, weshalb bestehende Regeln zum Kindesschutz, zur Gleichbehandlung oder zum Verhalten an Schulen Einzelfälle nicht erfassen könnten.
Gegner bereiten eine Verfassungsbeschwerde vor
Gegner dürften die Massnahme als Einschränkung anfechten, die sich vor allem gegen muslimische Mädchen und Frauen richtet. Sie würden argumentieren, dass der Zwang, eine religiöse Kopfbedeckung abzulegen, die Religions- und Gewissensfreiheit beeinträchtigt, statt die Gleichstellung zu schützen. Kritiker könnten auch sagen, dass der Ausschluss einer Lehrerin aus dem Klassenzimmer wegen ihrer Kleidung den Zugang zu öffentlichen Stellen einschränkt und muslimischen Schülerinnen und Schülern signalisiert, dass sie nicht gleichberechtigt dazugehören.
Die verfassungsrechtlichen Fragen wiegen schwer. Artikel 15 der Bundesverfassung schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit, während Artikel 8 die Rechtsgleichheit gewährleistet und Diskriminierung verbietet. Ein Gericht würde wahrscheinlich prüfen, ob das Verbot einem hinreichend wichtigen öffentlichen Interesse dient, gezielt ausgestaltet ist und ob weniger einschneidende Massnahmen dasselbe Ziel erreichen könnten. Auch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religionsfreiheit und vor Diskriminierung könnten relevant werden.
Lehrerinnen und Schülerinnen würden nicht zwingend genau gleich beurteilt. Lehrerinnen vertreten die staatliche Behörde und können strengeren Neutralitätsanforderungen unterliegen. Schülerinnen sind Privatpersonen, die eine obligatorische Ausbildung erhalten, weshalb ihre Religionsfreiheit besonderes Gewicht hat. Eine allgemeine Regelung für beide Gruppen könnte daher je nach Begründung der einzelnen Teile des Verbots durch Zürich auf unterschiedliche Weise angefochten werden.
Gerichte, Stimmberechtigte und Schulen im Blick behalten
Die Fünf-Stimmen-Mehrheit in Zürich hält das Vorhaben am Leben, während der rechtliche Ausgang ungewiss bleibt. Der nächste Streit wird sich aus dem Kantonsparlament an den Verhandlungstisch und möglicherweise vor die Stimmberechtigten und Gerichte verlagern. Juristinnen und Juristen der Regierung müssen die Massnahme präzise definieren, betroffene Institutionen konsultieren und prüfen, ob die vorgeschlagenen Einschränkungen mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Schweiz und den kantonalen Bildungsvorschriften vereinbar sind.
Die Ablehnung eines landesweiten Verbots durch die Landesregierung im Oktober 2025 wird Teil der Debatte bleiben, auch wenn sie Zürich nicht automatisch daran hindert, ein Gesetz zu erlassen. Ein kantonales Gesetz könnte einen neuen Präzedenzfall schaffen, ähnliche Vorstösse anderswo fördern oder im Genehmigungsverfahren eingeschränkt werden. Eine rechtliche Anfechtung könnte die Umsetzung verzögern und Gerichte zwingen, zwischen der Neutralität des öffentlichen Dienstes, den Rechten der Schülerinnen und Schüler sowie der Pflicht des Staates, den obligatorischen Schulunterricht sicherzustellen, abzuwägen.
Für die Zürcher Schulen könnte die Unsicherheit noch lange über die parlamentarische Abstimmung hinaus andauern. Lehrerinnen, Eltern und Schulleitungen bräuchten klare Vorgaben zu religiöser Kleidung, Ausnahmen, Durchsetzung und Sanktionen, falls die Gesetzgeber weiterfahren. Die endgültige Massnahme wird zeigen, ob der Kanton eine scharf umstrittene politische Forderung in eine Regelung umwandeln kann, die der Prüfung im Rahmen der direkten Demokratie und des Grundrechtsschutzes der Schweiz standhält.