Schweiz
Schweizer Regierung schlägt Stimmrecht für Menschen mit psychischen Behinderungen vor
Der Bundesrat hat eine Vernehmlassung eröffnet, um allen volljährigen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern das eidgenössische Stimmrecht zu gewähren. Damit soll der bisherige Ausschluss von Personen aufgehoben werden, die wegen bestimmter Formen einer Beistandschaft aufgrund psychischer Krankheit oder Urteilsunfähigkeit betroffen sind. Der Vorschlag soll das Schweizer Recht stärker an die Standards der Behindertenrechte heranführen.

Der Bundesrat hat das eidgenössische Stimmrecht für Personen unter bestimmten Formen der Beistandschaft auf die politische Agenda gesetzt. Sein Gesetzesentwurf würde allen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern ab dem vollendeten 18. Altersjahr das Stimmrecht gewähren und damit den heutigen Ausschluss aufheben, der an eine dauerhafte Urteilsunfähigkeit geknüpft ist.
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung am 14. Oktober 2026 eröffnet. Der Vorschlag betrifft ausschliesslich die politischen Rechte auf Bundesebene und umfasst die Teilnahme an Wahlen sowie Abstimmungen über nationale Angelegenheiten. Die Regeln für kantonale oder kommunale Abstimmungen würden dadurch vorerst nicht geändert.
Nach geltendem Recht können Personen, die in der Verfassung als Menschen mit «psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung» bezeichnet werden, ihre politischen Rechte auf Bundesebene verlieren, wenn für sie eine umfassende Beistandschaft oder ein Vorsorgeauftrag im Fall der Urteilsunfähigkeit gilt. Diese Bestimmung prägt seit Jahrzehnten den Zugang zur direkten Demokratie der Schweiz.
Die vorgeschlagene Änderung würde das Erreichen der Volljährigkeit als einzige ausdrücklich genannte Voraussetzung für die Ausübung dieser Rechte festlegen. Damit würden die eidgenössischen Stimmrechtsregeln der Schweiz einer breiteren Entwicklung in der Behindertenpolitik folgen, in der die gleichberechtigte und selbstständige Teilhabe zunehmend im Mittelpunkt steht. Die Vernehmlassung gibt Parteien, Kantonen, Organisationen und der Öffentlichkeit Zeit, Stellung zu nehmen, bevor der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheidet.
Die Regelung zur Beistandschaft überprüfen
Der geltende Ausschluss ist an Massnahmen zum rechtlichen Schutz geknüpft und nicht allein an eine allgemeine medizinische Diagnose. Die eidgenössischen Regeln gelten, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist und unter einer umfassenden Beistandschaft oder einem Vorsorgeauftrag für den Fall der Urteilsunfähigkeit steht.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil eine Beistandschaft viele Lebensbereiche einer Person betreffen kann, während die politischen Rechte eine separate Frage darstellen. Nach dem geltenden Rahmen gilt die Schutzmassnahme als Beleg dafür, dass die Person von eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen werden soll. Der Bundesrat schlägt nun vor, diesen automatischen Zusammenhang aufzuheben.
Der entsprechende Wortlaut in der Verfassung wurde vor 50 Jahren gesetzlich präzisiert. Seither haben sich das Verständnis von Behinderung und Handlungsfähigkeit sowie die Praxis der unterstützten Entscheidungsfindung verändert. Behörden und Behindertenorganisationen setzen sich zunehmend für eine möglichst selbstständige und gleichberechtigte Teilhabe ein.
Der Vorschlag würde somit eine klare eidgenössische Regel schaffen: Die Stimmberechtigung wäre an die Schweizer Staatsbürgerschaft und die Volljährigkeit geknüpft. Das Quellenmaterial macht keine Angaben dazu, wie Stimmlokale, Abstimmungsunterlagen oder Unterstützungsangebote angepasst würden. Diese praktischen Fragen dürften in der Vernehmlassung eine Rolle spielen, insbesondere weil die Reform den Zugang zum System häufiger Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz betrifft.
Auf den Rechten von Menschen mit Behinderungen aufbauen
Die Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Behindertenrechte haben dazu beigetragen, dass das Thema wieder ins Zentrum der Bundespolitik gerückt ist. Das Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist für die Schweiz 2014 in Kraft getreten. Der Bundesrat bezeichnet dieses Übereinkommen als einen besonders wichtigen Einfluss auf die vorgeschlagene Reform.
Das Übereinkommen hat Regierungen dazu veranlasst, zu prüfen, ob Gesetze und Verwaltungspraktiken Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen. In der Schweiz betrifft diese Diskussion unmittelbar die demokratischen Institutionen des Landes. Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen geben den Stimmberechtigten regelmässig die Möglichkeit, die Gesetzgebung, die öffentlichen Ausgaben und Verfassungsänderungen mitzugestalten.
Der Entwurf des Bundesrats spiegelt ein Verständnis politischer Teilhabe wider, das Inklusion und individuellen Rechten mehr Gewicht beimisst. Er anerkennt auch, dass ältere rechtliche Kategorien möglicherweise nicht mehr mit heutigen Ansätzen zu Behinderung und Handlungsfähigkeit vereinbar sind. Das Quellenmaterial behauptet nicht, dass das Übereinkommen allein den Ausgang bestimmt. Es beschreibt den Vertrag als entscheidenden Faktor in der Entwicklung, die zum Gesetzesentwurf geführt hat.
Die Vernehmlassung wird zeigen, wie breit die politische Unterstützung ist. Die Stellungnahmen werden dazu beitragen zu bestimmen, ob der Vorschlag in seiner jetzigen Form weiterverfolgt wird, ob das Parlament Schutzvorkehrungen oder Umsetzungsmassnahmen ergänzt und wie der Bund Bedenken zur barrierefreien politischen Teilhabe angeht, ohne einen pauschalen Ausschluss wieder einzuführen.
Die Vernehmlassung weiterverfolgen
Die Vernehmlassung dauert bis zum 28. Januar 2028. Damit bleibt mehr als ein Jahr für die Debatte, bevor der Bundesrat über die nächsten Schritte entscheidet. Der Zeitplan gibt Schweizer Parteien, Kantonen, Behindertenorganisationen, Fachleuten aus dem Rechtsbereich und Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit, sich zu einer Reform zu äussern, die Folgen für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen hat.
Der Vorschlag ist bewusst eng gefasst. Er betrifft die politischen Rechte auf Bundesebene und legt keine einheitliche Regel für sämtliche kantonalen und kommunalen Abstimmungen fest. Aufgrund des föderalen Aufbaus der Schweiz müsste jede weitergehende Änderung im Rahmen der jeweiligen kantonalen Regelungen gesondert geprüft werden.
Als Nächstes gilt es, den Gesetzesentwurf und seine praktischen Auswirkungen zu beurteilen. Die Behörden müssen prüfen, wie sie Informationen zu Wahlen bereitstellen, wie Stimmberechtigte Unterstützung erhalten können, ohne dass ihre Wahlfreiheit beeinträchtigt wird, und wie sich bestehende Beistandschaften auf die Teilnahme an der Urne auswirken. Das Quellenmaterial legt weder endgültige Verfahren noch einen Zeitplan für die Gesetzgebung über die Vernehmlassung hinaus fest.
Für Personen, die nach der eidgenössischen Regel derzeit ausgeschlossen sind, signalisiert der Entwurf eine mögliche Änderung ihrer Stellung, bevor das Gesetzgebungsverfahren in die nächste Phase tritt. Das Parlament müsste einen Gesetzesentwurf weiterhin beraten und genehmigen, und der Vorschlag könnte in diesem Prozess noch geändert werden. Bis dahin bleiben die eidgenössischen Stimmrechtsregeln der Schweiz in Kraft.